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Sozialrecht im Blickfeld - SoVD-Sozialrichterschulung in Ansbach

Sozialrecht im Blickfeld - SoVD-Sozialrichterschulung in Ansbach
Bereits zum zweitenmale innerhalb kurzer Zeit trafen sich die bayerischen Sozialrichter des Sozialverbandes Deutschland im Ansbacher Brauhaus Eyb zu ihrer Fortbildung. Dazu begrüßte Landesvorsitzender Dr.Josef Haas neben den in der ehrenamtlichen Rechtssprechung tätigen Mitgliedern auch zahlreiche sozialrechtlich interessierte SoVD-Angehörige sowie mehrere Gäste vom örtlichen VdK.
Die Leiterin der Ansbacher Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung, Sandra Keck, setzte sich in ihrem ausführlichen Eingangsvortrag zunächst mit dem seit dem 1.Januar 2OO5 gültigen Nachhaltigkeitsgesetz in der Rentenversicherung auseinander, das vor allem die bisherige rentenrechtliche Besserstellung von Versicherten, die auch noch nach ihrem 17.Lebensjahr eine schulische Ausbildung absolvierten, beseitigt.
Stattdessen würden hier- so die Kernthese ihrer Ausführungen- die derzeit bewerteten drei Jahre schulischer Ausbildung mit einer vierjährigen Übergangsregelung nur noch als unbewertete Anrechnungszeit angesehen. Danach nahm die Referentin das "Alterseinkünftegesetz" ins Visier. Es regelt seit nunmehr ebenfalls drei Jahren mit einer Vielzahl von Einzelbestimmungen die einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen.
Die zur individuellen Altersvorsorge geleisteten Beiträge blieben dabei aber von einer Besteuerung befreit. Dazu zählen in der Praxis Leistungen an die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftlichen Alterskassen, sowie kapitalgedeckte private Zusatzversorgungen, die hierzulande unter den Namen "Riester-" und "Rürup"-Rente bekanntgeworden sind. Die Übergangsphase für die Sonderausgabebehandlung von Vorsorgeaufwendungen begann dabei mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes 2OO5 und endet in achtzehn Jahren. Zu diesem Zeitpunkt könnten dann, so Frau Keck, Alleinstehende maximal 2O.OOO Euro- Verheiratete das Doppelte- ansetzen.
2OO5 waren es hingegen erst 6O Prozent dieser Summe, deren Höhe sich jedes Jahr um zwei Prozent erhöhe, um 2O25 beim Endbetrag von 1OO anzukommen. Einen weiteren Schwerpunkt ihrer Ausführungen setzte die Repräsentantin der Deutschen Rentenversicherung bei der seit diesem Jahr für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestehenden Möglichkeit, ALG-2 Empfänger ab dem vollendeten 63.Lebensjahr zum Altersrentenbezug anzuhalten. Damit- dies machte auch eine rege Aussprache deutlich- konnte zwar die vor einem dreiviertel Jahr als "Zwangsverrentung" bekanntgewordene Aufzwingung einer abschlagsgeminderten Altersrente bei Hartz-IV-Beziehern abgemildert werden, dennoch wurde diese behördliche Vorgehensweise von den Anwesenden als absolut korrekturbedürftig bezeichnet.
Den Schlußpunkt ihrer Darlegungen setzte die Vortragende bei der Aufzeigung der bei einer Erwerbsminderungsrentenantragstellung erforderlichen Voraussetzungen. Neben dem Nachweis von 36 Beitragsmonaten in den dem Antrag vorausgegangenen fünf Jahren führe allein ein Absinken der persönlichen Leistungskraft auf weniger als drei Stunden täglicher Arbeitszeit zu einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei der teilweisen Erwerbsgemindertheit seien es demgegenüber weniger als sechs Stunden. Darüber hinaus gebe es hier aber bei vorliegender Arbeitslosigkeit noch die Möglichkeit, wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erhalten, auch wenn die medizinische Bewertung des Antragstellers nur von einer Teilerwerbsgemindertheit ausging. Diese sei und bleibe aber in diesem Zusammenhang die absolute Bedingung für eine derartige Rente, spiele doch ansonsten bei einer zugrundegelegten Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden und mehr die Arbeitsmarktlage keinerlei Rolle mehr.
Danach stellte Andreas Hirschmann vom Nürnberger Versorgungsamt die Kriterien bei der Behinderungsfeststellung vor. Nach dem Eingang des hierfür erforderlichen Antrages beim Versorgungsamt würden dort zunächst einmal Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Absenders angestellt. Dabei werde aber zur Verfahrensbeschleunigung und aus Kostengründen in der Regel lediglich ein Befundbericht des Haus- sowie gegebenenfalls eines HNO- und Augenarztes eingeholt. Die Befunde anderer Fachärzte lägen ja bereits dem Hausarzt vor.
Der ärztliche Dienst des Versorgungsamtes erarbeite dann einen Entscheidungsvorschlag bezüglich des eingegangenen Antrages, der dann mit einem rechtsbehelfsfähigen Bescheid zugestellt werde. Nach intensiven Diskussionen über die vorgestellten Rechtsgebiete brachte abschließend der mittelfränkische Bezirks- und Ansbacher SoVD-Ortsvorsitzende Udo Weller seine Hoffnung zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber- mehr als bislang geschehen- in seine Entscheidungsfindung künftig auch die Erfahrungen der sozialrechtlichen Praxis einfließen lasse, komme doch erst dadurch die hier dringend benötigte Durchschaubarkeit vieler gesetzlicher Bestimmungen zustande.
